Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.03.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08   

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BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08 (https://dejure.org/2010,525)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 (https://dejure.org/2010,525)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 (https://dejure.org/2010,525)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    DiszG Bln §§ 3, 5, 13, 23 Abs. 1, §§ 41, 49; BDG §§ ... 57, 58, 60 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1 und 2; BBG a. F. § 48 Satz 1 Nr. 1, § 54 Satz 3; BBG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 77 Abs. 1 Satz 2; BeamtStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2; LBG Bln a. F. § 20 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 83 Satz 1 Nr. 1; VwGO § 86, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StGB § 2 Abs. 3, §§ 20, 21, 174, 176 Abs. 1
    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; sexueller Missbrauch eines Kindes; Freiheitsstrafe; schwerwiegende Straftat; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG; Schwere des Dienstvergehens; Gesamtwürdigung der be- ...

  • openjur.de

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; sexueller Missbrauch eines Kindes; Freiheitsstrafe; schwerwiegende Straftat; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG; Schwere des Dienstvergehens; Gesamtwürdigung der be- ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    DiszG Bln §§ 3, 5, 13, 23 Abs. 1, §§ 41, 49

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 20 StGB, § 21 StGB
    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung von Disziplinarmaßnahmen durch die Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte; Anwendung einer Höchstmaßnahme bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; ...

  • rewis.io

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • ra.de
  • rewis.io

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung von Disziplinarmaßnahmen durch die Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte; Anwendung einer Höchstmaßnahme bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Kindesmissbrauch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Kindesmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesmissbrauch durch Beamte

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kindesmissbrauch im Beamten-Dienst führt zur Entlassung // Außerdienstlich fordert Bundesgericht Einzelfallentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 173
  • NVwZ 2010, 1571
  • DVBl 2010, 133
  • DÖV 2010, 739
 
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Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

    Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt.

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

    Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30).

    Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).

    Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).

    Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte.

    Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).

    Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr).

    Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).

    Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt.

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).
  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 3.09

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisantrag; Sachverständigenbeweis; Einholung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 2 B 108.04

    Beihilfebetrug; Beweisangebot; Erschwerungsgründe; Milderungsgründe; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08
    Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

    Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14).

    Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

    Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19).

    Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26).

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84/09 - juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - Rn. 17).

    Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 15).

    Bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums bereits unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen auch bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) angenommen worden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 26 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 18).

    Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

    Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09 (2 C 83.08)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27757
BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09 (2 C 83.08) (https://dejure.org/2009,27757)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 PKH 1.09 (2 C 83.08) (https://dejure.org/2009,27757)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2 PKH 1.09 (2 C 83.08) (https://dejure.org/2009,27757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 ).

    Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06

    Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 - juris Rn. 7; vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 u.a. - DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06 - NVwZ 2006, 1156 f.).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 - juris Rn. 7; vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 u.a. - DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06 - NVwZ 2006, 1156 f.).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 - juris Rn. 7; vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 u.a. - DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06 - NVwZ 2006, 1156 f.).
  • BVerfG, 07.05.2002 - 1 BvR 1699/01

    Zur Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht auf Erfolg von der Beantwortung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 - juris Rn. 7; vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 u.a. - DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06 - NVwZ 2006, 1156 f.).
  • BVerwG, 10.12.2008 - 2 B 73.07
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2009 - 2 PKH 1.09
    Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 73.07 - zugelassen, da das Revisionsverfahren geeignet erscheint, die Frage zu klären, welche Maßstäbe für die Bewertung eines Dienstvergehens des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, strafbar gemäß §§ 174, 176 StGB, gelten.
  • BVerwG, 26.05.2011 - 5 B 26.11

    Ausgleichsfunktion; Bewilligung; Einkommen; Genugtuung; Prozesskostenhilfe;

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - was hier bereits aus der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache folgt (vgl. Beschluss vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 1.09 - juris) - hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

    Vor dem Hintergrund dieser wohl singulären obergerichtlichen Entscheidung, der vom Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens angeführten abweichenden Rechtsprechung, wobei zumindest in Bezug auf die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris) offen ist, ob sich das Gericht zu der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation überhaupt verhalten hat, und der äußerst spärlichen Behandlung der Problematik in der Literatur sowie angesichts der vom Kläger angeführten zahlreichen Argumente für ein differenziertes Verständnis von "Ausreise" und "Ausreisepflicht", liegt eine Rechtsfrage vor, welche sich weder angesichts der gesetzlichen Regelung noch im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - juris; BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 - 2 PKH 1/09 -, juris Rn. 1), so dass aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
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